Befreiung vom gesamten oder teilweisen Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers vom Gesetz 06-21:
Gemäß den Gesetzen (siehe unten auf der Seite) wurde ein neues System zur Förderung der Beschäftigung geschaffen, das eine gezielte Finanzierung ermöglicht, um die sozialen Belastungen der Arbeitgeber im Wirtschaftssektor zu verringern, die neue Arbeitnehmer einstellen oder ihre Lohnarbeiter ausbilden möchten.
Die Senkung der Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen trägt in hohem Maße zur Bekämpfung von nicht autorisierten Arbeitskräften bei, stimuliert Investitionen und verbessert die Erhebungsquoten für Sozialversicherungsbeiträge, indem die Beitragsbasis erweitert wird.
Die Senkung der Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen trägt in hohem Maße zur Bekämpfung von nicht autorisierten Arbeitskräften bei, stimuliert Investitionen und verbessert die Erhebungsquoten für Sozialversicherungsbeiträge, indem die Beitragsbasis erweitert wird.
Welche sammelt die folgenden:
1/ Festlegung von Anreizmaßnahmen zur
Förderung der Beschäftigung durch Verringerung der sozialen Belastung der
Arbeitgeber.
2/ Diese
Maßnahmen gelten für Arbeitgeber im Wirtschaftssektor.
3/ Es können auch Arbeitgeber aus anderen Sektoren einbezogen werden, mit Ausnahme
derjenigen, die in der Exploration und Produktion von Kohlenwasserstoffen tätig
sind.
Privilegien des Arbeitgebers in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge:
⏩ Unterschiedliches Maß an
Arbeitgeberreduzierung.
⏩ Befreiung vom
Bruttosozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers.
⏩ Monatlicher Beschäftigungszuschuss.
Höhe der Senkung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen:
Der Arbeitgeber erhält eine Kürzung
seines Anteils im Falle einer Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens
zwölf (12) Monaten:
• 20% seines Anteils für Arbeitssuchende
• 20% seines Anteils für Arbeitssuchende
• 28% seines Anteils für die ersten
Arbeitssuchenden
• 36% für die geplanten Arbeiten in den
oberen und südlichen Hügeln
Der Arbeitgeber erhält bei einer Beschäftigung von mindestens sechs (06) Monaten eine Ermäßigung seines Anteils:
₁- 20 bis 28% seines Anteils bei der
Beschäftigung von Arbeitssuchenden, einschließlich früher Arbeitssuchender in
den Bereichen Tourismus, Handwerk, Kultur, Landwirtschaft, Bauwerkstätten,
öffentliche Arbeiten sowie Dienstleistungsunternehmen
₂- 36% der Quote bei Beschäftigung aller
Arbeitsuchenden auf den oberen und südlichen Hochebenen.
₃- Im Falle einer Verdoppelung der
ursprünglichen Zählung durch den Arbeitgeber, der mindestens neun (09) vom
Nationalen Sozialversicherungsfonds (SOS) zugelassene Arbeitnehmer beschäftigt,
erhält dieser für ein volles Jahr eine spezifische Ermäßigung von 08%.
Befreiung vom Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge:
Jeder Arbeitgeber, der seine
Arbeitnehmer schafft und in Betracht zieht, erhält für einen Zeitraum, der wie
folgt aufgeteilt wird, eine Befreiung vom Gesamtbeitrag:
⤷ Ein (01) Monat für fünfzehn (15) Tage
bis zu einem (01) Monat;
⤷ Zwei (02) Monate für mehr als einen
(01) und entsprechend zwei (02) Monaten;
⤷ (03) Monate für mehr als zwei (02)
Monate.
Die Nationale
Arbeitslosenversicherungskasse (SOF) kümmert sich für einen Zeitraum von
höchstens drei (03) Monaten um den Gesamtbeitrag des Arbeitgebers, der auf
(25%) festgesetzt ist.
Als:
Der Arbeitgeber erhält eine monatliche
Beschäftigungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 1000 algerischen Dinar (1000 DZD)
für einen Zeitraum von höchstens drei (3) Jahren für jeden auf der Grundlage
eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigten Bewerber.